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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Rad- und Motorsport-Club Eckersdorf e.V. (RMC) im RKB "Solidarität" e.V. im Bayerischen Landes - Sportverband e.V. (BLSV) und hat seinen Sitz in Eckersdorf. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth unter VRNr. 3 eingetragen. Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Bayreuth. § 2 Zweck des Vereins Der Verein strebt an:
- Die Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Allgemeinheit, Pflege des Amateursports der "Solidarität", der Bildung der Jugend
- Hebung und Förderung des Sportes, in all seinen Richtungen auf der Grundlage des Amateursports und des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Menschen auf allen Gebieten, sowie Anschaffung und Erhaltung von geeignetem Gerät, Lehr- und Übungsmaterials, Lokalitäten und hierzu geeigneten Plätzen für diesen Zweck
- Sicherheit des Straßenverkehrs in Zusammenarbeit mit allen für die Verkehrserziehung zuständigen Behörden und Organisationen
- Schaffung von Möglichkeiten für eine sinnvolle Freizeitgestaltung sowie die Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine Förderung des Amateursports hinzielen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Parteipolitische, rassische und religiöse Zwecke werden innerhalb des Vereins nicht verfolgt; der Verein bejaht die Humanitas im ursprünglichen Sinn, ebenso wie die olympi-sche Idee und den freiheitlichen demokratischen Staat und fördert die Erziehung des Menschen zu staatsbürgerlichem Verantwortungsbewusstsein und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit.
§ 3 Mitgliedschaft I) Erwerb
- Die Mitgliedschaft ist unbegrenzt. Es bedarf zum Eintritt in den Verein einer besonderen Aufnahme.
- Für die Mitgliedschaft ist kein Alter vorgeschrieben. Jedes Mitglied muss jedoch im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
- Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, die durch Unterschrift auf dem Aufnahmeschein die Satzung anerkennt.
Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn der erste Beitrag bezahlt ist. Bei Minderjährigen muss der bzw. die gesetzliche/n Vertreter die Aufnahme auf dem Aufnahmeschein schriftlich genehmigen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Befürwortung durch den Vorstand. Bei Nichtbefürwortung hat der Vorstand dies zu begründen.
II) Verlust
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwillige Aufgabe b) Rückstand mit dem zuletzt zu entrichtenden Beitrag c) vereinsschädigendes Verhalten jeder Art, auch im Straßenverkehr d) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte e) abziehen aktiver Sportler oder Trainer von anderen Ortsgruppen f) Ausschluss auf begründeten Antrag eines Mitgliedes
- Eine freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt erst dann zum 31.12., wenn die Kündigung, schriftlich, spätestens bis 30.09. (Tag des Poststempels), im Jahr der Kündigung, beim Vorsitzenden vorliegt.
- Nach Feststellung der Sachverhalte kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung der Ausschlussantrag enthalten ist, das Mitglied ausschließen.
Dazu sind der bzw. die Auszuschließende mittels Einschreibebrief einzuladen. Nach Ausschluss ist etwaiges Eigentum des Vereins unaufgefordert an den Vorstand zurückzugeben.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
- Zahlung der Vereinsbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind.
a) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Beschlüssen der Präsidien des RKB "Solidarität" e.V. und des BLSV e.V. und müssen in dessen Höhe an die Geschäftsstellen abgeführt werden. b) Zum Bestreiten der örtlichen Ausgaben ist der Verein berechtigt, einen Ortszuschlag zu erheben. c) Der Zuschlag muss sich dem Lebensstandard der Bevölkerung anpassen und darf nicht durch außergewöhnliche Höhe einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit geben, der Absonderung Einzelner Vorschub zu leisten.
- Beachtung und Erhaltung der Vereinssatzung und der Versammlungsbeschlüsse.
- Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
- Pflege vereinseigenen Inventars.
§ 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht, alle durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins, des RKB "Solidarität" e.V. und des BLSV e.V. zu nutzen. § 6 Einnahmen des Vereins
- Die Einnahmen des Vereins werden nur zur Finanzierung und Erhaltung des Vereins und der unter § 2 festgesetzten Zwecke verwendet.
Ansammlung von Vermögen ist untersagt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Ortszuschlag b) sonstige Einnahmen c) freiwillige Spenden
§ 7 Ausgaben des Vereins Die Ausgaben des Vereins sind:
- Verwaltungsausgaben
- Aufwendungen in Erfüllung von § 2 der Satzung
- sonstige notwendige Aufwendungen
§ 8 Organe des Vereins Die Verwaltung des Vereins soll demokratisch sein. Den Mitgliedern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu allen Fragen, die den Verein betreffen, frei und ohne jeden Zwang äußern zu können. § 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus zwei Personen, nämlich: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 1. Sportleiter Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Sie bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 10 Geschäftsführung Dem Vorstand steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Über alle anderen Angelegenheiten beschließt die Verwaltung. Die Mitglieder sind in den Mitgliederversammlungen über diese Beschlüsse zu informieren. Soweit er nicht dazu in der Lage ist, ist er berechtigt, Mitglieder in beliebiger Zahl als Erfüllungsgehilfen zuzuziehen. Der Vorsitzende, bei Abwesenheit dessen Stellvertreter handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Mitglieder, welche die Ordnung stören, von der Sitzung auszuschließen bzw. aus dem Versammlungsraum entfernen zu lassen. § 11 Befugnisse Unbeschadet der Bestimmung in § 10 haben die einzelnen Vorstandsmitglieder, in Beziehung zu den Vereinsmitgliedern, folgende Befugnisse:
- Erster Vorsitzender
a) Leitung der Sitzungen, der Versammlungen, insbesondere der Mitgliederversammlungen b) schriftliche Genehmigung der vom Kassier zu zahlenden Rechnungen c) Überwachung der im Dienst des Vereins stehenden Personen Im Falle einer Erkrankung oder Abwesenheit gehen diese Befugnisse des ersten Vorsitzenden auf den ersten Sportleiter über. Notwendige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1.000,- € kann der erste Vorsitzende nach eigenem Ermessen tätigen.
- Der Kassier
a) Einnahme der Beiträge und sonstiger Zahlungen b) Begleichen der genehmigten Rechnungen (Ausgaben) c) Führung des Kassenbuches und Rechnungslegung
- Der Schriftführer
Führung der Protokolle
- Der Sportleiter
Entscheidung über sämtliche, die sportliche Tätigkeit der Mitglieder betreffenden, Angelegenheiten
- Der Vorsitzende zusammen mit dem Sportleiter
Aufnahme von Darlehen, die zur Durchführung der von der Mitgliederversammlung ge-nehmigten Beschlüsse sowie zur Erfüllung der in § 2 beschriebenen Zwecke, erforderlich sind, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, bzw. bei Abwesenheit des 1. Sportleiters, der 1. Kassier, gemeinsam mit einem Vorbenannten
§ 12 Mitgliederversammlungen
- Zur Beschlussfassung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt. Mit Abschluss eines Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung bis spätestens 31.03. abzuhalten.
Ein Geschäftsjahr umfasst 2 Kalenderjahre und beginnt jeweils am 1. Januar des 1. Jahres. Die Jahreshauptversammlung muss zum Inhalt folgende Punkte haben:
- Verlesen der letzten Protokolle
- Kassenbericht und Bericht der Revisoren
- Berichte
- Neuwahlen
- Wünsche und Anträge
- Verschiedenes zu den Mitgliederversammlungen
- Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Bekanntmachung der Versammlung muss vier Wochen vorher erfolgen.
- Außerordentliche Mitliederversammlungen können von der Verwaltung einberufen werden.
Sie müssen stattfinden, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beantragt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig.
Über jede Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muss bei Mängeln nach erfolgter Richtigstellung bestätigt werden und zwar außer vom Schriftführer noch von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Für die Durchführung einer Neuwahl der Verwaltung ist von den Mitgliedern ein Wahlausschuss bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern zu ernennen. Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung des Wahlvorganges. Er ist nach Beendigung des Wahlvorganges wieder aufzulösen. Für die jeweils zu besetzende Stelle schlagen die Mitglieder die Kandidaten vor. Die Vorgeschlagenen sind mit Einverständnis sämtlicher Anwesenden durch Akklamation, andernfalls in geheimer Abstimmung zu wählen. Werden für die zu besetzenden Posten mehrere Kandidaten vorgeschlagen und ergibt die Auszählung Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl erforderlich. Der Gewählte ist nach der Abstimmung zu befragen, ob er die Wahl annimmt. § 13 Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sie kann auf jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die geplante Satzungsänderung ist nach erfolgtem Antrag vier Wochen zuvor den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. § 14 Auflösung des Vereins
- Der Verein hört auf zu bestehen, wenn demselben weniger als 5 Mitglieder angehören.
Er kann aufgelöst werden, wenn 2/3 der Mitglieder darauf bestehen und eine Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies bestätigen.
- Bei Auflösung des Vereins übernimmt die Gemeinde Eckersdorf das vorhandene Vermögen, bis ein neuer, der Satzung entsprechender Verein gebildet ist. Ist mit einer Neubildung nicht zu rechnen, ist das vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar, gem. § 2 dieser Satzung, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Diese Satzung lehnt sich an die Satzung des RKB "Solidarität" e.V. und die Satzung des BLSV e.V. an. § 16 Vorstehende Satzung wurde am 07. Dezember 2006 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth, Blatt 3, eingetragen. Diese Fassung der Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Eckersdorf, den 27. Dezember 2006 gez. Norbert Dörfler 1. Vorsitzender
Zusatz zur Satzung
Um den Personenkreis, die Funktionen innehaben und daher dem Registergericht namhaft gemacht werden müssen, nicht unnötig zu erweitern, sieht die Satzung vor, dass nur ein Hauptvorstand gewählt zu werden braucht, der aus dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Sportleiter besteht. Aus § 10 Abs. 4 der Satzung besteht aber auch die Möglichkeit, dass noch weitere Personen, soweit sie benötigt werden, zur Vereinsarbeit herangezogen werden können. Es sind daher zu wählen: 1 Kassier 1 Schriftführer 1 Kassier für die Schwimmstunden des Vereins 1 Technischer Ausschuss Für den Vorstand und der gesamten Verwaltung je ein Stellvertreter 2 Revisoren Der Kassier, Schriftführer, Kassier für die Schwimmstunden und 2 Revisoren sind auf der Jahreshauptversammlung zu wählen. Ihre Geschäftszeit entspricht einem Geschäftsjahr. Der technische Ausschuss kann jährlich auf einer außerordentlichen Versammlung bzw. auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Technische Ausschuss
- Der technische Ausschuss besteht aus den jeweiligen Spartenleitern, deren Stellvertretern, Inventarverwaltern, Pressewart und Frauenvertreterin.
- Den Vorsitz im technischen Ausschuss führt der Sportleiter, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
- Er ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins, für die Beschaffung von Sportausweisen und Lizenzen der aktiven Sportler lt. Bundessatzung.
- Der Sportleiter oder der Stellvertreter hat die Leitung der Sitzung des technischen Ausschusses inne. Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nicht anwesend, so übt er gem. § 10 der Satzung das Hausrecht aus und trägt die volle Verantwortung über selbständig durchgeführte Handlungen. Vorkommnisse hat er dem Vorsitzenden zu berichten.
- Alle Spartenleiter und deren Stellvertreter tragen die volle Verantwortung für das ihnen zugeteilte Referat. Sie haben den Weisungen des Sportleiters zu folgen und soweit wie möglich zu unterstützen.
- Sportleiter und alle Spartenleiter haben über den abgelaufenen Sportbetrieb eine Statistik zu führen. Diese ist den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
- Der Inventarverwalter hat ein gut übersichtliches Inventarverzeichnis über das ge-samte Inventar des Vereins zu führen und dieses immer dem neuen Stand anzupassen. Er ist für die Wartung und Instandhaltung des Inventars verantwortlich, wobei der betreffende Spartenleiter verpflichtet ist, ihn nach § 4 Satz 4 der Satzung tatkräftig zu unterstützen.
- Der Pressewart ist für alle Berichte für Tages- und Bundeszeitung verantwortlich.
- Die Frauenvertreterinnen nehmen die Interessen der Frauen unseres Vereins wahr, tragen die Meinungen und Wünsche bei Sitzungen und Versammlungen vor.
Buch- und Kassenführung Die von den Mitgliedern gewählten Revisoren haben im Kalenderjahr mindestens einmal eine Buch- und Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Die Geschäftszeit der Vorstandsvertreter beläuft sich auf jeweils ebenfalls ein Geschäftsjahr. Ihre Funktion erstreckt sich auf diejenigen Arbeiten, die ihnen von der Vorstandschaft zugewiesen werden. Sollte das Bedürfnis vorliegen, weitere Mitglieder mit notwendigen Funktionen zu betrauen, so kann dies auf einer Versammlung beantragt und beschlossen und dieselben können gewählt werden. Bei sämtlich vorstehend aufgezählten Funktionen ist beim Wahlvorgang wie in § 12 der Satzung vorgesehen zu verfahren. Zu § 3 der Satzung ist noch festzuhalten: Wohnungsänderungen sind dem Vorsitzenden bekannt zu geben, der für die Anmeldung bei deren zuständigen Ortsgruppe sorgt. Während einer militärischen Dienstzeit ruhen die Mitgliedsrechte, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird, bis nach Beendigung der Dienstpflicht die Beitragszahlung wieder aufgenommen wird. Die alten Rechte bleiben dann erhalten. Wird der Bundesbeitrag auch während der Verpflichtung weitergezahlt, so bleiben alle Rechte erhalten. Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder erhalten ihre vollen Rechte zurück, wenn sie innerhalb eines Jahres, errechnet von ihrem Austritt an, die inzwischen angelaufenen Beiträge nachbezahlen. Dieser gesamte Zusatz zur Satzung unterliegt nicht dem § 13 der Satzung. Er kann also auf jeder Versammlung ohne vorherige Ankündigung mit einfacher Mehrheit umgeändert, ergänzt oder gestrichen werden. Eckersdorf, den 27. Dezember 2006 gez. Norbert Dörfler 1. Vorsitzender
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